Satzung / Ordnungen

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Satzung

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen des Tennisverbandes Rheinland e. V.

  1. Der Verband führt den Namen "Tennisverband Rheinland e. V." (TVR).
  2. Er hat seinen Sitz in Koblenz.
  3. Der TVR ist einer der Regionalverbände des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e. V. Die ihm angeschlossenen Vereine und Abteilungen sind Mitglieder des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e. V.
  4. Der TVR hat die Aufgabe, den Tennissport zu pflegen, zu fördern sowie die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, z. B. durch Ausrichtung von Tennisturnieren und Beratung in Sportfragen. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur zur Förderung des Tennissports verwendet werden. Es darf keine Person und kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des TVR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  5. Mediengesellschaft
    Der TVR, vertreten durch sein Präsidium, hat das Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen seiner Veranstaltungen mit Fernseh- und Rundfunkveranstaltern Verträge zu schließen. Für Veranstaltungen seiner Mitglieder können diese dem TVR ihre Rechte übertragen. Schließt der TVR für seine Mitglieder solche Verträge, so hat er die Vergütungen für die Mitglieder treuhänderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen. Dies gilt auch bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger sowie möglicher Vertragspartner. Der TVR kann diese Rechte Dritten übertragen.
  6. Der TVR regelt seinen Geschäftsbereich durch Beschlüsse und Entscheidungen seiner Organe. Er bezieht sich zur Erfüllung dieses Zweckes auf die jeweils gültige Geschäftsordnung, Disziplinarordnung, Gnadenordnung, den Verhaltenskodex, die Turnierordnung sowie die Jugendordnung des DTB, die sinngemäß anzuwenden sind sowie die Wettspiel- und Turnierordnung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz, die Ehrungsordnung und die Verbandsgerichtsordnung des TVR. Die Rechtsprechung des TVR, welche sich auf die angeschlossenen Vereine und Abteilungen sowie deren Mitglieder und alle Personen, die im TVR ein Amt oder eine Funktion innehaben, erstreckt, wird durch die Disziplinarkommission des Verbandes ausgeübt; die Disziplinarkommission des Verbandes ist das Verbandsgericht. Die Mitglieder des Verbandsgerichtes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 2

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des TVR können alle Tennisvereine und Tennisabteilungen werden, die ihren Sitz im Bezirk des TVR haben und Mitglied des Sportbundes Rheinland e. V. sind.
  2. Mitglieder sind ferner ernannte Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten.
  3. Vereinssitz im Sinne dieser Bestimmung ist der Ort, an dem die Verwaltung des Tennisvereins bzw. der Tennisabteilung ganz oder zum überwiegenden Teil geführt wird.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austrittserklärung,
    • durch Auflösung eines Vereins oder einer Abteilung,
    • durch Ausschluss.

§ 4

Aufnahme, Austritt und Ausschluss

  1. Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft im TVR muss schriftlich an das Präsidium des TVR gerichtet werden. Tennisabteilungen müssen den Aufnahmeantrag durch den Vorstand des Hauptvereins stellen. Der Vorstand des Hauptvereins muss unwiderruflich erklären, dass der Abteilungsleiter der Tennisabteilung uneingeschränkte Vertretungsmacht gegenüber dem TVR hat. Die Mitgliedschaft ist mit einem Jahresbeitrag verbunden.
  2. Über die Aufnahme und Ablehnung von Tennisvereinen bzw. -abteilungen entscheidet das Präsidium des TVR mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Aufnahme wird wirksam, wenn der TVR dem gesuchstellenden Verein bzw. der Tennisabteilung den Eintritt in den TVR schriftlich bestätigt hat. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Aufnahme und damit der Mitgliedschaft ist der Zugang dieser Bestätigung.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme ist mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
  5. Der ablehnende Bescheid kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen, vom Zeitpunkt seines Zugangs an gerechnet, mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung des TVR mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar und dem gesuchstellenden Tennisverein bzw. der -abteilung mitzuteilen.
  6. Der Austritt eines Mitgliedsvereins (Tennisverein oder -abteilung) des TVR ist gegenüber dem TVR unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.
  7. Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins kann aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen einer gröblichen Schädigung des Ansehens des Tennissports oder eines schweren Verstoßes gegen die Satzung und Ordnung des TVR sowie bei Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten erklärt werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Präsidiums die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.
  8. Weder beim Austritt noch beim Ausschluss hat ein Mitgliedsverein Ansprüche auf das Verbandsvermögen bzw. auf einen Teil desselben oder auf die Rückerstattung von Beiträgen.

§ 5

Beiträge
Die Beiträge setzt die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich fest. Sie sind nach der Kopfzahl der Mitgliedsvereine und -abteilungen zu berechnen.

§ 6

Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche),
  2. das Präsidium,
  3. Verbandsgericht.

§ 7

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TVR.
  2. Sie tagt jährlich innerhalb des 1. Kalendervierteljahres als ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) und ist vom Präsidenten des TVR mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, des Geschäftsberichts des Präsidenten, Jahresberichte des Sport- und Jugendwartes einschließlich der Berichte der Präsidiumsmitglieder, des Haushaltsvoranschlages des Schatzmeisters und der vorliegenden Anträge von Präsidium und Mitgliedsvereinen einzuladen. Kassenbericht und Kassenprüfbericht werden den Mitgliedsvereinen auf der Mitgliederversammlung nachgereicht.
  3. Der Tagungstermin der Mitgliederversammlung soll mindestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e. V. liegen.
  4. Der Tagungsort der Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist in der Regel Koblenz.
  5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat folgende Tagespunkte zu enthalten:
    • Geschäftsbericht des Präsidenten
    • Jahresberichte des Sport- und Jugendwartes, des Leiters Spielbetrieb und der Präsidiumsmitglieder
    • Kassenbericht des Schatzmeisters
    • Bericht der Kassenprüfer · Entlastung des Präsidiums und der Kasse
    • Neuwahlen des Präsidiums, der Kassenprüfer und der Mitglieder des Verbandsgerichtes, soweit diese anstehen
    • Haushaltsvoranschlag
    • Festsetzung der Beiträge
    • Anträge und Verschiedenes

  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium des TVR einzuladen, wenn das Präsidium dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 1/5 der Mitgliedsvereine dies unter Einreichung einer schriftlichen Tagesordnung samt Begründung beim Präsidium beantragen. Auch die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
  7. Ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitgliedsvereine einzuladen, so hat dies innerhalb einer Frist von 2 Monaten, vom Eingang des Antrages beim Präsidium an gerechnet, zu geschehen.
  8. Das Präsidium und jeder Mitgliedsverein hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) zu stellen. Diese Anträge sind bis zum 31. 12. des vorhergehenden Jahres beim Präsidium des TVR samt Begründung einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge sind unbeachtlich, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung diese Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit als besonders dringlich anerkennt (Dringlichkeitsanträge).
  9. Die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  10. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit gefordert wird Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang die absolute, im 2. Wahlgang die relative Mehrheit.
  11. Ergibt eine Abstimmung, bei der einfache Stimmenmehrheit entscheidet, Stimmen-gleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.
  12. Das Stimmrecht wird durch den 1. Vorsitzenden des Mitgliedsvereins ausgeübt. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied seines Vereins zu seiner Vertretung schriftlich bevollmächtigen.
  13. Die Zahl der den einzelnen Mitgliedsvereinen zustehenden Stimmen regelt sich wie folgt: 

  14. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme.
  15. Wahlen und Abstimmungen sind offen, es sei denn, daß 10 % der anwesenden Vereine geheime Abstimmung beantragen.
  16. Die Mitgliederversammlung wählt nach Bedarf die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e. V.
  17. Der Verlauf einer Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Präsidenten des TVR gegengezeichnet.

§ 8

Das Präsidium

  1. Das Präsidium wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf 2 Jahre gewählt; es bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
    Das Präsidium besteht
    1. als geschäftsführendes Präsidium aus:
    - dem Präsidenten
    - dem Vizepräsidenten
    - dem Schatzmeister
    - dem Sportwart
    - dem Jugendwart
    - dem Leiter Spielbetrieb
    2. als Gesamtpräsidium aus:
    dem geschäftsführenden Präsidium, den Ehrenpräsidenten und den Präsidiumsmitgliedern für
    - Schultennis
    - Lehre und Ausbildung
    - Öffentlichkeitsarbeit
    - Regelkunde und Schiedsrichterwesen
    - Freizeit- und Breitensport
    - Recht und Organisation
    3. Das Präsidium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
  2. Der Präsident und der Vizepräsident sind Vorstand des TVR im Sinne des § 26 BGB.
  3. Der Schatzmeister ist in Kassenangelegenheiten besonderer Vertreter gem. § 30 BGB. Im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches kann er den Verband zusammen mit einem Präsidenten vertreten.
  4. Die sachliche und persönliche Zuständigkeit der Mitglieder des Präsidiums ist in der Geschäftsordnung des TVR geregelt.
  5. Abweichend von § 8 Abs. 1 der Satzung des TVR endet die Amtszeit eines Präsidiumsmitgliedes vor Ablauf von 2 Jahren in folgenden Fällen:
    a) bei Tod des Präsidiumsmitgliedes
    b) bei dauerhafter Verhinderung des Präsidiumsmitgliedes
    c) bei Eintritt des Vermögensverfalls des Präsidiumsmitgliedes.
    Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 a), b) bzw. c) entscheiden die übrigen Präsidiumsmitglieder durch Beschluss. Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder.
  6. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, kann das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in kommissarisch in das Amt berufen.

§ 9

Verbandsgericht

Das Verbandsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern sowie 2 Ersatzbeisitzern. Den Aufgabenbereich und die Befugnisse des Verbandsgerichtes regelt die Verbandsgerichtsordnung des TVR. Das Verbandsgericht ist auf 2 Jahre gewählt.

§ 10

Die Kassenprüfer

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassenführung des Schatzmeisters. Sie sind berechtigt, Einsicht in die Kassenbelege zu nehmen. Sie erstellen den Kassenprüfungsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres, tragen diesen der Jahreshauptversammlung vor und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters.
Die beiden Kassenprüfer müssen verschiedenen Vereinen angehören. Sie werden auf 2 Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.

§ 11

Ehrenmitglieder und Ehrenzeichen

Die Verleihung von Verbandsauszeichnungen regelt die Ehrungsordnung des TVR.

§ 12

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmen.

§ 13

Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des TVR kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Stimmen.

Stand: 24. März 2007

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

gemäß § 8 der Satzung des TVR für den Tennisverband Rheinland e.V.

§ 1 Geltungsbereich

Das Gesamtpräsidium führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Die Mitglieder des Gesamtpräsidiums sind gegenüber der Mitgliedersammlung verantwortlich. Die Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsordnung.

Das Präsidium besteht
1.) als geschäftsführendes Präsidium aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Leiter Spielbetrieb

2.) als Gesamtpräsidium aus dem geschäftsführenden Präsidium, den Ehrenpräsidenten und den Präsidiumsmitgliedern für
- Schultennis
- Lehre und Ausbildung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Regelkunde und Schiedsrichterwesen
- Freizeit- und Breitensport
- Recht und Organisation

§ 2 Präsidiumssitzungen

1.) Der Präsident beruft die Präsidiumsmitglieder zu einer Präsidiumssitzung (geschäfts-führendes Präsidium bzw. Gesamtpräsidium) ein.
Das geschäftsführende Präsidium sowie das Gesamtpräsidium tritt mindestens einmal jährlich, ansonsten bei Bedarf zusammen.
Die Einladungen zu den Sitzungen des Präsidiums erfolgen durch den Präsidenten. Die Sitzungen werden im Auftrag des Präsidenten von der Geschäftsstelle vorbereitet.
Die Einladungen sollen mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2.) Jedes Präsidiumsmitglied kann den Präsidenten um die Einberufung einer Präsidiumssitzung ersuchen.

3.) Der Präsident leitet das Präsidium.

4.) Das geschäftsführende Präsidium befasst sich mit:
a) der Vertretung des Tennisverbandes Rheinland e.V. nach innen und außen;
b) der Kooperation mit dem Tennisverband Rheinland-Pfalz e.V., dem Deutschen Tennisbund e.V. sowie den übrigen Sportverbänden;
c) der Koordination der Tätigkeiten der Präsidiumsmitglieder;
d) der Führung der Geschäfte des Tennisverbandes Rheinland e.V.;
e) den notwendigen Personaleinstellungen und -entlassungen innerhalb des genehmigten Stellenplans;
f) es beschließt die Verleihung aller Auszeichnungen und Ehrungen gemäß vorliegenden Anträgen aufgrund der TVR-Ehrenordnungen sowie der Antragstellung auf Ehrungen beim TV Rheinland-Pfalz, SBR und LSB. Es kann die Verleihung der bronzenen Ehrennadeln auf den Präsidenten und den Geschäftsführer übertragen. Diese haben sodann auch die Voraussetzungen der Ehrungsordnung zu überprüfen.

5.) Das Gesamtpräsidium befaßt sich mit:
a. Den Tätigkeitsbereichen seiner Präsidiumsmitglieder.
b. Der Information über die Tätigkeit des geschäftsführenden Präsidiums.
c. Aufgaben, die ihnen vom geschäftsführenden Präsidium übertragen worden sind.

Die Übertragung auf den Präsidenten bzw. den Geschäftsführer erfolgt durch einen Beschluss von 2/3 der Mitglieder des Gesamtpräsidiums.

§ 3 Vertretung des Präsidenten

Der Präsident wird vertreten durch den Vizepräsidenten.

 

§ 4 Sitzungsablauf

Zu Beginn der Sitzung stellt der Präsident die Beschlussfähigkeit fest. Er stellt weiter fest, dass das Protokoll der vorherigen Sitzung genehmigt ist.
Die Tagesordnung gilt als genehmigt, soweit die Präsidiumsmitglieder hiergegen keine Einwände erheben.

§ 5 Beschlussfassungen

Das Präsidium sowie das geschäftsführende Präsidium fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Das geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
Das Gesamtpräsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.

§ 6 Teilnahme an den Sitzungen

An den Sitzungen des Präsidiums nimmt eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle teil. Ihm obliegt die Erstellung des Protokolls.
Über die Teilnahme weiterer Mitarbeiter der Geschäftsstelle, sowie weiterer außenstehender Personen, z.B. Experten für bestimmte Tagesordnungspunkte oder Gäste entscheidet der Präsident.
Auf Einladung des Präsidenten können an der Sitzung des gf. Präsidiums auch Mitglieder des Gesamtpräsidiums teilnehmen.

§ 7 Protokoll

Die Ergebnisse jeder Sitzung des Präsidiums werden in einem Beschluss-Protokoll festgehalten. Eine Ausfertigung des Protokolls ist allen Mitgliedern des Präsidiums zuzuleiten. Angaben über das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen sind nur auf ausdrücklichen Wunsch eines beteiligten Präsidiumsmitgliedes zu vermerken. Auf Wortprotokolle wird verzichtet, es sei denn ein Teilnehmer der Sitzung fordert im Einzelfall die wörtliche Protokollierung eines Redebeitrages.

§ 8 Finanzmittel

Zur Aufrechterhaltung des täglichen Geschäftsbetriebes des TV Rheinland e.V. ist sowohl der Präsident als auch der Geschäftsführer für Ausgaben des internen Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes bis zu einem Betrag von 2.000,00 EUR gemeinsam zeichnungsberechtigt.
Für laufende Zahlungen aus vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen sowie vom Präsidium beschlossene laufende Zahlungen ist sowohl der Präsident als auch der Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt.

§ 9 Änderungen

Änderungen dieser Geschäftsordnung erfolgen auf Antrag des Präsidenten, des Präsidiums oder eines Mitgliedes des Präsidiums und sind mit einer 2/3 Mehrheit des Präsidiums zu beschließen.

§ 10

Die Geschäftsordnung tritt am 10.09.2005 in Kraft.

Stand: 10. 09. 2005

Verbandsgerichtsordnung

Verbandsgerichtsordnung

I. Allgemeiner Teil

1. Die Verbandsgerichtsordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Ziffer 6 der Satzung des Tennisverbandes Rheinland.

2. Das Verbandsgericht ist Disziplinarkommission des Landesverbandes im Sinne des § 2 Ziff. 1 a) der Disziplinarordnung des DTB.
Die Verbandsgerichtsordnung setzt sich zusammen aus
a) Verfahrensordnung
b) Strafordnung.

3. Der Tennisverband Rheinland besitzt im Rahmen seines Sportbetriebes sowie des damit zusammenhängenden Verwaltungsbetriebes eine eigene Rechtssprechung.

4. Die Rechtsprechung erstreckt sich auf die angeschlossenen Vereine bzw. Abteilungen sowie deren Mitglieder und auf alle Personen, die im Tennisverband Rheinland ein Amt innehaben.

5. Die Rechtsprechung wird von dem Leiter Spielbetrieb, dem Sportwart und dem Jugendwart erstinstanzlich ausgeübt. Die Berufungsinstanz ist das Verbandsgericht; das Verbandsgericht entscheidet nur als Spruchkammer (§ 9 der Satzung des TVR). Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 2 der Verfahrensordnung.
Verhängt werden können Ordnungsgelder, Strafen und Nebenfolgen gemäß dieser Ordnung.

6. Als Rechtsgrundlagen dienen alle vom Deutschen Tennisbund, dem Tennisverband Rheinland-Pfalz und dem Tennisverband Rheinland erlassenen Satzungen sowie alle Ordnungen, die im § 1 Ziff. 6 der Satzung des Tennisverbandes Rheinland aufgeführt sind.

7. Im Übrigen sind die rechtsstaatlichen Grundsätze des einschlägigen materiellen und formellen staatlichen Rechts zu beachten.


II. Verfahrensordnung

§ 1
Allgemeines

1. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen Vereinen, Mitgliedern und Organen des Tennisverbandes Rheinland ergeben, können nur nach rechtskräftiger Entscheidung durch das Verbandsgericht vor ein ordentliches Gericht gebracht werden. Die Verfolgung strafbarer Handlungen bleibt hiervon unberührt.

2. Rechtsanwälte oder andere berufsmäßige Rechtsvertreter können Vereine und deren Mitglieder vertreten. Die Kosten einer solchen Vertretung hat stets der Vertretene zu tragen.


§ 2
Zuständigkeit
1.
a) Der Leiter Spielbetrieb ist erstinstanzlich zuständig für alle erhobenen Proteste im Zusammenhang mit den Mannschaftswettbewerben.
b) Der Sportwart ist erstinstanzlich zuständig für alle erhobenen Proteste im Zusammenhang mit den Erwachsenenturnieren.
c) Der Jugendwart ist erstinstanzlich zuständig für alle erhobenen Proteste im Zusammenhang mit den Jugendturnieren.

Proteste über die der Leiter Spielbetrieb, der Sportwart oder der Jugendwart entscheidet, sind entweder unmittelbar beim Leiter Spielbetrieb, beim Sportwart, beim Jugendwart oder über den Tennisverband Rheinland schriftlich einzulegen. Die Protestschrift muss den Namen und die Anschrift des Absenders enthalten. Sie soll die Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Protestschrift ist zu unterzeichnen.

2.
Das Verbandsgericht ist zuständig

a) als Berufungsinstanz gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Leiters Spielbetrieb für die nicht ein Gremium des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz gemäß dessen Wettspielordnung- und Turnierordnung zuständig ist,

b) für besonders gelagerte Fälle, die das Präsidium dem Verbandsgericht zur Entscheidung überweist.

3.
Gegen die Entscheidung des Leiters Spielbetrieb, des Sportwartes oder des Jugendwartes ist der Einspruch zum Verbandsgericht gegeben.
Der Einspruch ist über die Geschäftsstelle des Tennisverbandes Rheinland schriftlich beim Verbandsgericht einzulegen. Die Einspruchsschrift muss den Namen und die Anschrift des Absenders enthalten. Sie soll die Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Einspruchsschrift ist zu unterzeichnen.


§ 3
Protest-/Einspruchsgebühr
1.
1. Die Protestgebühr beträgt für Mannschaftskämpfe 50,-- € und für Turniere und Einzelmeisterschaften 50,-- €.
2. Die Einspruchsgebühr beträgt für Mannschaftskämpfe 150,-- € und für Turniere und Einzelmeisterschaften 100,-- €.

2. Die Gebühren müssen innerhalb einer Frist von 7 Tage nach Erhebung des Protestes/Einspruch auf ein Konto des Tennisverbandes Rheinland eingezahlt werden. Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung verfällt der Protest/Einspruch.


§ 4
Verfahren

1. Der Verbandsgerichtsvorsitzende entscheidet nach freiem Ermessen, ob ein schriftliches Verfahren durchgeführt oder eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.

2. Die Beschaffung von Beweismitteln obliegt grundsätzlich den Parteien. Im schriftlichen Verfahren haben die Parteien schriftliche Zeugenaussagen vorzulegen. Bei einer mündlichen Verhandlung tragen die Parteien die Verantwortung für die Anwesenheit der Zeugen. Das Verbandsgericht ist aber berechtigt, von sich aus Beweismittel beizubringen.

3. Hinsichtlich des Ganges der mündlichen Verhandlung, Befangenheitsanträgen, Zeugenvernehmungen, Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung, Beweisaufnahme und Urteil sind rechtsstaatliche Grundsätze anzuwenden.

Die Kosten der Hauptverhandlung werden dem Verurteilten bzw. dem Unterliegenden auferlegt. Bei Freispruch trägt der Anzeigende die Kosten.


§ 5
Strafen

1. Für das gleiche Vergehen können mehrere Strafen nebeneinander ausgesprochen werden.

2. Statt einer Strafe oder neben einer Strafe kann auch eine Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz in einer durch das Urteil zu bestimmenden Höhe erfolgen.

3. Für die Strafart und die Strafhöhe ist im Übrigen die Strafordnung maßgebend.

4. Bei der Berechnung des Strafmaßes gelten Samstag und Sonntag als ein Spieltag.


§ 6
Befangenheit

Ein Mitglied des Verbandsgerichtes kann in einem Verfahren nicht mitwirken, wenn es daran umittelbar beteiligt oder interessiert ist oder sich für befangen hält und das Verbandsgericht dies entsprechend mehrheitlich beschließt. Bei einem derartigen Beschluß wirkt das betreffende Mitglied nicht mit.


§ 7
Rechtliches Gehör

Vor jeder nachteiligen Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben (Grundsatz des rechtlichen Gehörs).


§ 8
Abstimmung

Die Entscheidungen des Verbandsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 9
Eilverfahren

1. Alle Urteile sind zu begründen. Es reicht aus, wenn das Urteil vom Vorsitzenden unterzeichnet ist.

2. Der Vorsitzende des Verbandsgerichtes ist in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung berechtigt, schriftlich begründete einstweilige Verfügungen zu erlassen, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Rechtswesens oder der sportlichen Disziplin notwendig erscheint.

3. Die getroffenen einstweiligen Maßnahmen haben längstens 3 Wochen Gültigkeit. Innerhalb dieser Frist muss eine Verhandlung im ordentlichen Verfahren stattfinden oder eine Entscheidung des Verbandsgerichts getroffen werden.

4. Beschwerde gegen eine einstweilige Verfügung ist ohne aufschiebende Wirkung und innerhalb einer Frist von einer Woche zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Verbandsgericht.


§ 10
Wiederaufnahmeverfahren

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zulässig.


§ 11
Verjährung und Begnadigung

1. Vergehen, die nach dem 30. 11. des abgelaufenen Spieljahres gemäß der gültigen Wettspielordnung angezeigt werden, sind verjährt.

2. Die Einleitung eines Verfahrens unterbricht die Verjährung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Anzeige.

3. Das Recht der Begnadigung steht dem geschäftsführenden Präsidium zu. Für das Begnadigungsverfahren gelten rechtsstaatliche Grundsätze.



III. Strafordnung

§ 1
Allgemeiner Teil

1. Es dürfen nur Straf- und Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, die in der Satzung vorgesehen sind. Der Verbandsstrafgewalt kann das Verhalten eines (Einzel-) Mitgliedes als Verstoß gegen die Satzung, Ordnungen und Bestimmungen nur dann unterliegen, wenn es zur Zeit der Vornahme bzw. Unterlassung der Handlung mit einer Straf- und Ordnungsmaßnahme bedroht war.

2. Die Straf- und Ordnungsmaßnahme und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach der Satzung, den Ordnungen und Bestimmungen, die zur Zeit der Vornahme bzw. Unterlassung der Handlung gültig sind.

3. Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen gelten für Handlungen, die im Verbandsbereich des Tennisverbandes Rheinland vorgenommen werden.

4. Die Verbandsstrafgewalt gilt - unabhängig vom Recht des Handlungsortes - auch für Handlungen, die außerhalb des Verbandsbereiches begangen oder unterlassen werden, wenn Belange des Tennisverbandes Rheinland betroffen sind.


§ 2
Besonderer Teil

Als Strafen- und Ordnungsmaßnahmen sowie Nebenfolgen können verhängt werden:
a) Verwarnungen
b) Verweise
c) Geldstrafen (auch als Nebenstrafen für Einzelmitglieder höchstens 250,-- €,
für Vereine höchstens 500,-- €).

Stand: 24. März 2007

Ehrungsordnung

Ehrungsordnung

Bestimmungenüber die Verleihung von Verbandsauszeichnungen

§ 1
Personen, die sich um den Tennissport, insbesondere im Tennisverband Rheinland, besondere Verdienste erworben haben, können geehrt werden.
Die Ehrungen bestehen in der Vergabe von Ehrennadeln, in der Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.

§ 2 Ehrennadeln
Es können verliehen werden:
a) die bronzene Ehrennadel
b) die silberne Ehrennadel
c) die goldene Ehrennadel
d) die goldene Ehrennadel mit Brillant

§ 3 Ernennungen
a) zum Ehrenmitglied
b) zum Ehrenpräsidenten

§ 4 Zuständigkeiten
Zuständig für die Verleihung von Ehrennadeln ist das gf. Verbandspräsidium. Ernennungen zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten erfolgen durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Vorschlag des Präsidiums.

§ 5 Ehrennadeln
Ehrennadeln in Bronze, Silber und Gold werden für langjährige, verdienstvolle Mitarbeit in Vereinen und Verbänden verliehen. In Ausnahmefällen kann diese Ehrung auch Förderern des Tennissports ohne Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen zuteil werden.
In der Regel ist die Voraussetzung für die Verleihung der
• bronzenen Ehrennadel: eine 10jährige Tätigkeit als Funktionsträger
• silbernen Ehrennadel: eine 15jährige Tätigkeit als Funktionsträger sowie der Besitz der bronzenen Ehrennadel
• goldenen Ehrennadel: eine 20jährige Tätigkeit als Funktionsträger sowie der Besitz der silbernen Ehrennadel und außergewöhnliche Verdienste um den Tennissport.
Die Verleihung der goldenen Ehrennadel mit Brillant wird in Ausnahmefällen durch das Präsidium beschlossen.

§ 6 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten
1. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich nach der Verleihung der goldenen Ehrennadel weiterhin um den Tennissport außerordentlich verdient gemacht hat.
2. Zum Ehrenpräsidenten des Tennisverbandes kann ernannt werden, wer im Besitz der goldenen Ehrennadel ist und das Amt des Präsidenten über einen längeren Zeitraum hindurch verdienstvoll geführt hat. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Präsidium.

§ 7 Anträge
Die Verleihung von Ehrennadeln und die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten erfolgt auf Antrag (->> hier download). Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine bzw. -abteilungen und das Verbandspräsidium. Die Anträge der Vereine sind an das Präsidium zu stellen. Die Anträge müssen wenigstens zwei Monate vor dem beabsichtigten Verleihungs- bzw. Ernennungstag gestellt sein.

§ 8
Ehrungen und Ernennungen werden beurkundet

§ 9
Ehrungen können vom Präsidium des Tennisverbandes wieder aberkannt werden, wenn ihre Träge rechtswirksam aus dem Tennisverband, dem Verein oder der Abteilung ausgeschlossen werden sind.

Passordnung

Passordnung

§ 1
Allgemeines

Mit dieser Passordnung wird die Spielberechtigung aller Spieler(-innen) für einen Mitgliedsverein innerhalb des Tennisverbandes Rheinland e. V. geregelt.
Sie betrifft die Spieler(-innen) aller Klassen (bis einschließlich Rheinlandliga) und gilt für Jugendliche und Erwachsene gleichermaßen.

§ 2
Erfordernisse zur Spielberechtigung

An den Mannschaftswettbewerben des TVR dürfen ab 1. 10. 1990 nur Spieler
(-innen) aller Altersklassen teilnehmen, die eine gültige Spielberechtigung besitzen.
Diese Spielberechtigung wird durch einen Spielerpass nachgewiesen. Sie ist nur unter Beachtung der Wettspielordnung des TV Rheinland-Pfalz sowie der Zusatzbestimmungen des TVR und dieser Passordnung zu erteilen.
Die Spielberechtigung kann nur für einen Verein (Stammverein) erteilt werden.
Jedem(r) Spieler(in) steht es frei, Mitglied weiterer Vereine zu sein, für die er/sie aber keine Spielberechtigung besitzt.

§ 3
Erteilung der Spielberechtigung

1. Die Spielberechtigung für einen Mitgliedsverein erteilt auf dessen Antrag die Pass-Stelle des TVR gemäß WSpO § 4, Abs. 1. Im Regelfalle ist die Pass-Stelle die TVR-Geschäftsstelle.
2. Handelt es sich hierbei um den Zugang (Wechsel) eines Spielers/einer Spielerin von einem anderen Regionalverband des TV Rheinland-Pfalz, so kann die Spielberechtigung nur unter Berücksichtigung von § 4, Abs. 2 und 3 der WSpO erteilt werden.
3. Anträge auf Erteilung der Spielberechtigung werden von den Sport- und Jugendwarten der Vereine oder deren Vertretern auf dem vorgesehenen Formular entgegengenommen.

§ 4
Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung

1. Der Einsatz von Spieler(-innen) für die Mannschaftswettbewerbe des TVR ist unter Beachtung der Wettspielordnung nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Spielberechtigung bis zum 31. 01. (Posteingang) eines jeden Jahres bei der TVR-Pass-Stelle eingegangen ist.
2. Nachmeldungen bis zum 15.03. (Posteingang) eines jeden Jahres sind möglich (Gebühr € 25,-- je Antrag; siehe auch § 14).

§ 5
Verlust der Spielberechtigung

Der/Die Spieler(in) verliert seine/ihre Spielberechtigung innerhalb des Regionalverbandes Rheinland, wenn
- er/sie mehr als einen Spielerpass beim TVR beantragen lässt,
- er/sie den TVR-Zuständigkeitsbereich verlässt,
- persönliche Daten im Spielerpass nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen,
- er/sie aus dem Verein austritt oder aus dem Verein ausgeschlossen wird,
- der Verein oder die Abteilung, für die er/sie bisher gespielt hat, aufgelöst wird,
- der Spielerpass missbräuchlich benutzt wurde.
Der Verein ist verpflichtet, den Verlust der Spielberechtigung binnen einer Woche der TVR-Pass-Stelle anzuzeigen und den Spielerpass zurückzusenden.
Der Versuch der Täuschung ist der Täuschung gleichzusetzen. Bei Verstößen gegen die vorgenannten Bestimmungen können Strafen und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 3 der VGO - beispielsweise Geldstrafe oder Spielverbot - verhängt werden.

§ 6
Erstausstellung

1. Soll ein(e) Spieler(in), für den/die bisher kein Spielerpass vom TVR ausgestellt wurde, an den vom TVR ausgetragenen Mannschaftswettbewerben teilnehmen, füllt der antragsberechtigte Verein (Stammverein) ein Passantragsformular aus, das bei der TVR-Pass-Stelle erhältlich ist.
2. Das Antragsformular ist in Druckbuchstaben oder mit Schreibmaschine in allen Teilen auszufüllen. Alle Angaben im Antrag müssen der Wahrheit entsprechen. Ein(e) Spieler(in) darf nur einen gültigen Spielerpass besitzen. Neben dem Vorsitzenden oder Abteilungsleiter können Sport- oder Jugendwart des Vereins durch Unterschrift und Vereins-/Abteilungsstempel bestätigen, dass die persönlichen Daten und Angaben mit dem Personalausweis bzw. Reisepass übereinstimmen und die sonstigen Angaben wahrheitsgemäß sind.
3. Ein Passfoto neueren Datums ist am Antragsformular zu befestigen.

§ 7
Änderung der persönlichen Daten

Ändern sich die persönlichen Daten (Namensänderung, Änderung der Staatsangehörigkeit), so ist der Stammverein verpflichtet, dies unverzüglich der TVR-Pass-Stelle mit dem Passänderungsformular mitzuteilen, der alte Spielerpass ist beizufügen.

§ 8
Änderung wegen Vereinswechsel

1. Jeder Verein ist verpflichtet, eine(n) Spieler(in) nach Ablauf eines Spieljahres für einen anderen Verein freizugeben. Einem Vereinswechsel nach dem 31.01. kann vom alten Verein widersprochen werden. Die Passerteilung ist dann ausgeschlossen.
2. Die Freigabe erfolgt durch Aushändigung des Spielerpasses gegen Quittung an den/die Spieler(in) und Unterzeichnung der Freigabeerklärung im Antragsformular oder - falls der Pass verlorengegangen ist - durch Unterzeichnung der Freigabeerklärung im Antragsformular sowie entsprechender Verlustanzeige.
3. Der Verein hat kein Zurückbehaltungsrecht an dem Pass wegen einer Forderung an den/die Spieler(in).
4. Der aufnehmende Verein stellt ein Vereinswechselformular mit den Daten des/der neuen Spielers/Spielerin aus. Dieser Antrag auf Vereinswechsel (neue Spielberechtigung) wird mit dem zu ändernden Spielerpass und der Freigabeerklärung des bisherigen Vereins bis zum 31. 01. eines jeden Jahres (Posteingang) an die Pass-Stelle des TVR eingesendet. Von dort erhält der neue Verein den geänderten Spielerpass zugeschickt. Nachmeldungen nach dem 31.01. sind bis zum 15.03. (Posteingang) möglich (Gebühr € 25,--).

§ 9
Neuausstellung wegen Verlust

1. Ist ein Spielerpass verlorengegangen, so hat der betroffene Verein umgehend bei der Pass-Stelle des TVR einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikatpasses einschl. Verlusterklärung zu beantragen.
2. Der/Die betroffene Spieler(in) sowie der Vorsitzende, Abteilungsleiter, Sport- oder Jugendwart des Vereins unterschreiben die Verlusterklärung, die dem Antrag auf Ausstellung eines Duplikatpasses beizufügen ist. Im Übrigen ist gemäß §§ 4 und 5, jedoch ohne Frist, zu verfahren.
3. Sollte der als verloren gemeldete Pass wiedergefunden werden, so ist dieser unverzüglich an die TVR-Pass-Stelle einzusenden.

§ 10
Neuausstellung wegen Beschädigung

Wird ein Spielerpass derart beschädigt, dass die Daten nicht mehr lesbar oder das Bild nicht mehr klar erkennbar ist, fordert der Verein bei der TVR-Pass-Stelle einen Antrag auf Neuausstellung an. Im Übrigen ist gemäß §§ 4 und 5 zu verfahren, jedoch ohne Frist.

§ 11
Vorlage der Spielerpässe

1. Jeder Mannschaftsführer ist verpflichtet, vor Beginn des Wettkampfes - und zwar bei Abgabe der namentlichen Mannschaftsaufstellung - dem Oberschiedsrichter oder dessen Vertreter unaufgefordert die Spielerpässe seiner Mannschaft vorzulegen.
2. Die Spieleridentität ist anhand des Passes zu überprüfen und die Passnummer in die im Spielbericht vorgesehene Spalte einzutragen.
3. Kann ein Spielerpass bis zum Ende der Doppelwettspiele nicht vorgelegt werden, so hat diese(r) Spieler(in) sowie alle nachfolgenden Spieler(-innen) ihre Einzel- und Doppelwettspiele verloren.
4. Findet ein Wettspiel nicht unter der Leitung eines Oberschiedsrichters statt, so wird die Passkontrolle gegenseitig von beiden Mannschaftsführern vorgenommen.
5. Wird ein(e) Spieler(in) in einer nächsthöheren Mannschaft eingesetzt, so ist dieser Einsatz vor Spielbeginn in dessen/deren Spielerpass von dem jeweiligen Oberschiedsrichter, dessen Vertreter oder dem Heimmannschaftsführer einzutragen. Wird ein(e) Spieler(in) nur im Doppel eingesetzt, so ist ähnlich zu verfahren.
6. Der Mannschaftsführer der jeweiligen Gastmannschaft hat im Interesse aller Beteiligten dieser Klasse ebenfalls für die Eintragung im Spielerpass Sorge zu tragen und bestätigt dies mit seiner Unterschrift im Pass.
7. Bei fehlender Eintragung und Unterschrift wird beiden Vereinen eine Ordnungsstrafe von Euro 25,-- auferlegt.

§ 12
Passhaltung

Der Spielerpass ist Eigentum des TVR und diesem auf Verlangen auszuhändigen. Insbesondere können Spielerpässe durch den Verband zur Überprüfung eingezogen werden.

§ 13
Maßnahmen bei Verstoß gegen die Passordnung

Auf Antrag des Präsidiums des TVR befasst sich mit Verstößen gegen diese Passordnung das Verbandsgericht des TVR. Das Präsidium seinerseits ist bei Bekanntwerden von Verstößen von den Spielleitern, Sportwart, Jugendwart oder Vereinsvorstand zu benachrichtigen.

§ 14
Passgebühren

 

Gebühren für:

- Erstausstellung / Wechsel der Altersklasse

Euro 10,--

- Neuausstellung wegen Verlust/Beschädigung/ Änderung pers. Daten

Euro 10,--

- Vereinswechsel

Euro 10,--

- Zusatzgebühr für verspätet eingehende Anträge (§ 4, Ziff. 2)

Euro 25,--

Die Gebühren sind den Anträgen per Scheck oder in bar beizufügen. Ohne Bearbeitungsgebühr eingereichte Passanträge gehen an den Einreicher zurück.

§ 15
Änderung der Passordnung

Änderungen der Passordnung erstellt das Präsidium des TVR und legt sie der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

§ 16
Inkrafttreten der Passordnung

Die Passordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. Januar 1990 mit Wirkung zum 1. Oktober 1990 in Kraft.

 

Stand: 01. März 2008

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