Satzung Tennisverband Rheinland, Stand 23. März 2022

§ 1       Name, Sitz, Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen des Tennisverbandes Rheinland e.V.

  1. Der Verband führt den Namen „Tennisverband Rheinland e. V.“ (TVR).
  2. Er hat seinen Sitz in Koblenz.
  3. Der TVR ist einer der Regionalverbände des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e. V. Die ihm angeschlossenen Vereine und Vereine mit ihren Tennisabteilungen (im folgenden „Vereine“ genannt) sind Mitglieder des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
  4. Der Tennisverband Rheinland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    Zweck des TVR ist es, den Tennissport zu pflegen, zu fördern sowie die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausrichtung von Tennisturnieren, Beratung in Sportfragen, Ausbildung von Übungsleitern und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
    Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
    Es darf keine Person und kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des TVR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des TVR an den Tennisverband Rheinland Pfalz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  5. Der TVR regelt seinen Geschäftsbereich durch Beschlüsse und Entscheidungen seiner Organe. Er bezieht sich zur Erfüllung dieses Zweckes auf die jeweils gültige Geschäftsordnung, Disziplinarordnung, Gnadenordnung, den Verhaltenskodex, die Turnierordnung sowie die Jugendordnung des DTB, die sinngemäß anzuwenden sind sowie die Wettspiel- und Turnierordnung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz, die Ehrungsordnung und die Verbandsgerichtsordnung des TVR. Die Rechtsprechung des TVR, welche sich auf die angeschlossenen Vereine sowie deren Mitglieder und alle Personen, die im TVR ein Amt oder eine Funktion innehaben, erstreckt, wird durch die Disziplinarkommission des Verbandes ausgeübt; die Disziplinarkommission des Verbandes ist das Verbandsgericht. Die Mitglieder des Verbandsgerichtes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

§ 2       Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3       Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des TVR können alle Tennisvereine und Vereine mit ihren Tennisabteilungen werden, die ihren Sitz im Bezirk des TVR haben und Mitglied des Sportbundes Rheinland e. V. sind.
  2. Mitglieder sind ferner ernannte Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austrittserklärung,
    • durch Auflösung eines Vereins oder einer Abteilung,
    • durch Ausschluss.

 

§ 4       Aufnahme, Austritt und Ausschluss

  1. Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft im TVR muss schriftlich an das Präsidium des TVR gerichtet werden. Tennisabteilungen müssen den Aufnahmeantrag durch den Vorstand des Hauptvereins stellen. Die Mitgliedschaft ist mit einem Jahresbeitrag verbunden.
  2. Über die Aufnahme und Ablehnung von Vereinen entscheidet das Präsidium des TVR mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Aufnahme wird wirksam, wenn der TVR dem gesuchstellenden Verein den Eintritt in den TVR schriftlich bestätigt hat. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Aufnahme und damit der Mitgliedschaft ist der Zugang dieser Bestätigung.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme ist mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
  5. Der ablehnende Bescheid kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen, vom Zeitpunkt seines Zugangs an gerechnet, mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung des TVR mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und dem gesuchstellenden Verein mitzuteilen.
  6. Der Austritt eines Mitgliedsvereins des TVR ist gegenüber dem TVR unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres durch Brief oder per E-Mail zu erklären.
  7. Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer gröblichen Schädigung des Ansehens des Tennissports oder eines schweren Verstoßes gegen die Satzung und Ordnung des TVR, durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
    Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, können durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden.
  8. Weder beim Austritt noch beim Ausschluss hat ein Mitgliedsverein Ansprüche auf das Verbandsvermögen bzw. auf einen Teil desselben oder auf die Rückerstattung von Beiträgen.

 

§ 5       Beiträge

Die Beiträge setzt die ordentliche Mitgliederversammlung fest. Sie sind nach der Kopfzahl der Mitgliedsvereine zu berechnen.

 

§ 6       Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche),
  2. das Präsidium,
  3. das Verbandsgericht.

 

§ 7       Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TVR.
  2. Sie tagt jährlich möglichst im 1. Halbjahr als ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) und ist vom Präsidenten des TVR mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, des Geschäftsberichts des Präsidenten, Jahresberichte des Sport- und Jugendwartes einschließlich der Berichte der Präsidiumsmitglieder, des Haushaltsvoranschlages des Schatzmeisters und der vorliegenden Anträge von Präsidium und Mitgliedsvereinen in Textform einzuladen. Kassenbericht und Kassenprüfbericht werden den Mitgliedsvereinen auf der Mitgliederversammlung nachgereicht.
    Die Übermittlung der Einladung kann per E-Mail erfolgen.
  3. Der Tagungstermin der Mitgliederversammlung soll mindestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e. V. liegen.
  4. Der Tagungsort der Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist in der Regel Koblenz.
    Die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) kann alternativ als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Das Stimmrecht wird in der virtuellen Mitgliederversammlung in elektronischer Form ausgeübt. Die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenzform oder als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wird, trifft das Präsidium..
  5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat folgende Tagespunkte zu enthalten:
    • Geschäftsbericht des Präsidenten
    • Jahresberichte des Sport- und Jugendwartes, des Leiters Spielbetrieb und der Präsidiumsmitglieder
    • Kassenbericht des Schatzmeisters
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Präsidiums
    • Neuwahlen des Präsidiums, der Kassenprüfer und der Mitglieder des Verbandsgerichtes, soweit diese anstehen
    • Haushaltsvoranschlag
    • Festsetzung der Beiträge, soweit erforderlich
    • Anträge und Verschiedenes
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium des TVR einzuladen, wenn das Präsidium dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 1/5 der Mitgliedsvereine dies unter Einreichung einer schriftlichen Tagesordnung samt Begründung beim Präsidium beantragen. Auch die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
  7. Ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitgliedsvereine einzuladen, so hat dies innerhalb einer Frist von 2 Monaten, vom Eingang des Antrages beim Präsidium an gerechnet, zu geschehen.
  8. Das Präsidium und jeder Mitgliedsverein hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) zu stellen. Diese Anträge sind bis zum 31.12. des vorhergehenden Jahres beim Präsidium des TVR samt Begründung einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge sind unbeachtlich, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung diese Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit als besonders dringlich anerkennt (Dringlichkeitsanträge).
    Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig..
  9. Die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  10. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit gefordert wird Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang die absolute, im 2. Wahlgang die relative Mehrheit.
  11. Ergibt eine Abstimmung, bei der einfache Stimmenmehrheit entscheidet, Stimmen-gleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.
  12. Das Stimmrecht wird durch den 1. Vorsitzenden des Mitgliedsvereins ausgeübt. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied seines Vereins zu seiner Vertretung schriftlich bevollmächtigen.
  13. Die Zahl der den einzelnen Mitgliedsvereinen zustehenden Stimmen regelt sich wie folgt:

Mitgliedsvereine
         bis 50 Mitglieder           1 Stimme
 51 bis 100 Mitglieder            2 Stimmen
101 bis 200 Mitglieder          3 Stimmen
201 bis 300 Mitglieder          4 Stimmen
301 bis 400 Mitglieder          5  Stimmen
401 bis 500 Mitglieder          6 Stimmen
501 und mehr Mitglieder      7 Stimmen

Bei Mehrspartenvereinen sind maßgeblich die mit der letzten Bestandserhebung beim TVR gemeldeten Mitglieder, also die Tennisspieler.

  1. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme.
  2. Wahlen und Abstimmungen sind offen, es sei denn, dass 10 % der anwesenden Vereine geheime Abstimmung beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt nach Bedarf die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e. V.
  4. Der Verlauf einer Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer gegengezeichnet.
     

§ 8       Das Präsidium

  1. Das Präsidium wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf 2 Jahre gewählt; es bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
    Das Präsidium besteht aus:
    – dem Präsidenten
    – dem Vizepräsidenten
    – dem Schatzmeister
    – dem Sportwart
    – dem Leiter Spielbetrieb
    – dem Jugendwart
    – dem Leiter Sportentwicklung
    – dem hauptamtlichen Geschäftsführer (mit beratender Stimme)
    Das Präsidium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Es ist berechtigt für einzelne Aufgabenbereiche Ressorts zu bilden und Ressortleiter zu ernennen.
    Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
    Der Geschäftsführer des TVR nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
  2. Der Präsident und der Vizepräsident sind Vorstand des TVR im Sinne des § 26 BGB.
    Präsident und Vizepräsident sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Schatzmeister ist in Kassenangelegenheiten besonderer Vertreter gem. § 30 BGB. Im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches kann er den Verband zusammen mit einem Präsidenten vertreten.
  4. Die sachliche und persönliche Zuständigkeit der Mitglieder des Präsidiums ist in der Geschäftsordnung des TVR geregelt.
  5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. In Ausnahmefällen können Vereins- und Organämter von Präsidiumsmitgliedern entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3
    Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium.

 

§ 9       Verbandsgericht

Das Verbandsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie einem Ersatzbeisitzer. Den Aufgabenbereich und die Befugnisse des Verbandsgerichtes regelt die Verbandsgerichtsordnung des TVR. Das Verbandsgericht ist auf 2 Jahre gewählt.

 

§ 10     Die Kassenprüfer

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassenführung des Schatzmeisters. Sie sind berechtigt, Einsicht in die Kassenbelege zu nehmen. Sie erstellen den Kassenprüfungsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres, tragen diesen der Jahreshauptversammlung vor und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters.
Die beiden Kassenprüfer müssen verschiedenen Vereinen angehören. Sie werden auf 2 Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.

 

§ 11     Ehrenmitglieder und Ehrenzeichen

Die Verleihung von Verbandsauszeichnungen regelt die Ehrungsordnung des TVR.

 

§ 12     Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.

 

§ 13     Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des TVR kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Stand: 23. März 2022